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Die wichtigsten Informationen zum Thema Einspeisevergütung für Solarstrom

von | Mai 10, 2024

Mit einer Photovoltaikanlage können Sie nicht nur Ihren eigenen Strom erzeugen, sondern dank der garantierten Einspeisevergütung auch einen kleinen Zuverdienst mit überschüssigem Strom generieren. Wie hoch ist die Einspeisevergütung? Müssen die Einnahmen versteuert werden? Und lohnt sich eine Volleinspeisung? Auf diese und weitere Fragen finden Sie im Folgenden Antworten.
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Der Staat hat ein Interesse daran, dass die Kapazitäten zur Solarstromproduktion ausgebaut werden, damit mehr Strom aus erneuerbaren Energien zur Verfügung steht und Deutschland unabhängiger von fossilen Energieträgern wird. Dafür unterstützt er die Installation von Photovoltaikanlagen auf unterschiedlichen Wegen. Eine Unterstützungsmaßnahme ist die garantierte Einspeisevergütung für Photovoltaik. Betreiber von PV-Anlagen erhalten für Strom, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, für 20 Jahre eine garantierte Vergütung. Damit lässt sich die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage verlässlicher planen und es gibt einen Anreiz, das öffentliche Netz mit sauberem Solarstrom zu beliefern. 

Einspeisevergütung

Mit der Reform des Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2023 wurden die Rahmenbedingungen für PV-Betreiber nochmals verbessert. So entfielen neben zahlreichen limitierenden Vorschriften auch Steuer- und Abgabenpflichten wie die EEG-Umlage. (Quelle: Bundesregierung)

Höhe der Einspeisevergütung

Um von der Einspeisevergütung zu profitieren, sollten Sie nicht zu lange warten: Sie sichern sich jeweils den Fördersatz vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Auch wenn die Einspeisevergütung nach der EEG-Reform für Anlagen, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, zunächst stieg, folgt die Entwicklung der Einspeisevergütung nun dem gegenteiligen Trend und sinkt kontinuierlich. Die letzte Senkung erfolgte im Januar 2024. Ab Februar 2024 erfolgt die Reduktion nur noch halbjährlich. Aktuell gelten folgende Fördersätze (Stand: April 2024):

Teileinspeisung

installierte Leistung Höhe der Einspeisevergütung
bis einschließlich 10 Kilowatt 8,51 ct/kWh
bis einschließlich 40 Kilowatt 7,43 ct/kWh
bis einschließlich 1 Megawatt 6,14 ct/kWh

 

Diese Sätze gelten allerdings nur bei Direktvermarktung. Wird der Strom durch einen Netzbetreiber abgenommen, werden 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen (bei Anlagen bis 10 Kilowatt gibt es also nur noch 8,11 Cent pro Kilowattstunde Strom). Bei Anlagen über 100 kW ist eine Direktvermarktung Pflicht.

Teileinspeisung

installierte Leistung Höhe der Einspeisevergütung
bis einschließlich 10 Kilowatt 13,27 ct/kWh
bis einschließlich 40 Kilowatt 11,19 ct/kWh
bis einschließlich 400 Kilowatt 9,31 ct/kWh
bis einschließlich 1 Megawatt 8,02 Cent pro kWh

(Quelle: BMWK)

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Einspeisevergütung bei Voll- und Überschusseinspeisung im Vergleich

Die Einspeisevergütung unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um eine Anlage mit Voll- oder mit Überschusseinspeisung handelt. Bei Anlagen mit Volleinspeisung wird der gesamte Strom in das öffentliche Netz eingespeist, es erfolgt also kein Selbstverbrauch. Das wird mit einer höheren Vergütungssätzen belohnt. 

Für die meisten Privatpersonen ist aber dennoch eine Überschusseinspeisung sinnvoller. Die Erzeugung von Solarstrom ist sehr kostengünstig, wodurch weniger Strom zugekauft werden muss. Bei Strompreisen von 35 bis 40 Cent pro kWh gegenüber einer Einspeisevergütung von etwas mehr als 8 Cent (Überschusseinspeisung) bzw. knapp 13 Cent pro kWh (Volleinspeisung) zeigt sich auf den ersten Blick, dass zuerst der Stromzukauf auf ein Minimum reduziert werden sollte, bevor die Einspeisevergütung mitgenommen wird. Mit einer Überschusseinspeisung wird die dafür benötigte Flexibilität beibehalten. 

Natürlich gibt es auch bei Eigenheimbesitzern Konstellationen, in denen es sich mehr lohnt, die Einspeisevergütung der Volleinspeisung mitzunehmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Eigenverbrauchsanteil bereits optimiert ist, aber noch große Dachflächen zur Verfügung stehen. Eine Erweiterung der Anlage zählt dann als Neubau und kann als Volleinspeise-Anlage angemeldet werden. (Quelle: BMWK) Auch wenn der eigene Stromverbrauch aus bestimmten Gründen besonders gering ist, kann sich die Volleinspeisung rechnen. Meist ist dies aber erst der Fall, wenn mehr als 80 Prozent des erzeugten Stroms nicht selbst benötigt werden und die Anlagengröße mindestens 10 kWp beträgt.

Versteuerung der Einspeisevergütung

Die gute Nachricht: Die Einspeisevergütung ist für die meisten Privatpersonen steuerfrei. Wenn Sie Ihre PV-Anlage nur privat und nicht in unternehmerischer Absicht nutzen, die Anlage eine Nennleistung von weniger als 30 kWp hat und in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden steht, sind die Einnahmen steuerfrei (Quelle: Jahressteuergesetz 2022). Das gilt bei Privatpersonen unabhängig davon, ob es sich um eine Anlage mit Überschuss- oder Volleinspeisung handelt. 

Photovoltaikanlagen unter 30 kWp

Kleine Photovoltaikanlagen unter 30 kWp (bei Einfamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit) unterliegen einer vereinfachten Besteuerung. Wählen Sie die Kleinunternehmerregelung, fallen keine Steuern an. Denn die Kleinunternehmerregelung entbindet bei Einnahmen bis 22.000 Euro jährlich davon, Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zu zahlen. Diese Grenze überschreiten die meisten privaten Anlagen-Besitzer sowieso nicht. Da seit Beginn 2023 auch die Mehrwertsteuer auf die Installation von PV-Anlagen auf null reduziert wurde, kann die Kleinunternehmerregelung ohne Nachteile genutzt werden und ist für die breite Mehrheit der Privatpersonen die richtige Wahl. 

Hier ist nur zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nur einmal genutzt werden kann. Bestehen weitere Einnahmen aus selbstständiger oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit, die über die Kleinunternehmerregelung verbucht werden, kann es sein, dass der Freibetrag schon ausgeschöpft ist. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob Erwerb und Anmeldung der Photovoltaikanlage über den Partner möglich sind, um die Vorteile der Kleinunternehmerregelung zu nutzen. 

Bei der Einkommensteuer wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 ebenfalls Vereinfachungen herbeigeführt, sodass Einnahmen aus privaten PV-Anlagen unter 30 kWp automatisch als steuerliche Liebhaberei gelten und keine Einkommensteuer fällig wird.

Photovoltaikanlagen über 30 kWp

Bei größeren Anlagen über 30 kWp Nennleistung gilt keine reduzierte Mehrwertsteuer. Es muss auf Anschaffungskosten und Installation also 19 Prozent Mehrwertsteuer gezahlt werden. Bei Anlagen dieser Größe ist es daher mitunter sinnvoll, die Regelbesteuerung statt der Kleinunternehmerregelung zu wählen. Denn so kann die Umsatzsteuer auf Installation, Wartung und Unterhalt als Vorsteuer geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss aber natürlich Umsatzsteuer sowohl für den ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom als auch für den selbst verbrauchten Strom gezahlt werden. Sie sind außerdem verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Oft ist es daher so, dass sich die Regelbesteuerung nur im Jahr der Anschaffung lohnt. Wurde allerdings einmal auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, so ist ein Wechsel erst wieder nach fünf Jahren möglich. Sie sollten bei größeren Anlagen also vorab durchrechnen, ob sich die Regelbesteuerung auf die Einspeisevergütung wirklich für Sie lohnt.

(Quelle: Jahressteuergesetz 2022)

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Anmeldung beim Finanzamt

Auch wenn es zahlreiche steuerliche Vereinfachungen und Erleichterungen für Privatbesitzer von PV-Anlagen gibt, ist bei Inbetriebnahme der Anlage eine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich. Dafür müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen, den Sie auf der Website Ihres Finanzamts herunterladen können. Darin geben Sie auch an, ob Sie die Kleinunternehmerreglung oder die Regelbesteuerung wählen wollen. Geben Sie das Formular am besten bereits beim Finanzamt ab, bevor die PV-Anlage in Betrieb genommen wird. Eine Gewerbeanmeldung ist hingegen nur dann erforderlich, wenn Sie die Photovoltaikanlage überwiegend gewerblich nutzen. (Quelle: BMF)

Angabe der Einspeisevergütung in der Steuererklärung

Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen unabhängig von der gewählten Versteuerung in der Steuererklärung angegeben werden. Die Einnahmen müssen in der Anlage „G“ eingetragen werden. Bei Wahl der Kleinunternehmerregelung für eine privat genutzte Photovoltaikanlage entfällt die Pflicht, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorzunehmen, da ja auch kein Absetzen der Kosten möglich ist. Steuermindernd wirken sich für Privatpersonen allerdings Wartungs- und Reinigungsservices an der PV-Anlage aus. Sie können als haushaltsnahe Dienstleistung zu 20 Prozent abgesetzt werden. (Quelle: Jahressteuergesetz 2022)

Strom selbst verbrauchen oder Einspeisevergütung – was lohnt sich mehr?

Auch wenn sich mit der Einspeisevergütung ein netter Nebenverdienst generieren lässt, so ist es für Eigenheimbesitzer doch sinnvoller, selbst erzeugten Solarstrom möglichst auch selbst zu verbrauchen. Denn die Kosten für Strom, der zugekauft werden muss, liegen mit 35 bis 40 Cent pro kWh deutlich höher als die Einspeisevergütung. 

Daher sollte zunächst der Eigenverbrauch optimiert werden, zum Beispiel durch die Installation eines Batteriespeichers. So kann Strom auch für die Nacht eingespeichert werden und der Eigenverbrauchsanteil erhöht werden. Erst, wenn sich der Eigenverbrauchsanteil nicht mehr sinnvoll steigern lässt, sollte Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden. Die dadurch generierte Einspeisevergütung ist dann ein netter Zuverdienst, der die Wirtschaftlichkeit der Anlage erhöht.

Vorteile der Einspeisevergütung optimal nutzen: Jetzt beraten lassen!

Als Experten für Photovoltaik beraten wir Sie gern, wie Sie die Vorteile der Einspeisevergütung optimal nutzen. Wir beraten Sie zur richtigen Anlagengröße und Fördermöglichkeiten und übernehmen für Sie die komplette Planung und schlüsselfertige Installation Ihrer PV-Anlage. 

Eine erste Kostenkalkulation können Sie über unseren kostenfreien Online-PV-Konfigurator errechnen. Für eine ausführliche Beratung können Sie einen unverbindlichen Termin mit unserem Photovoltaik-Experten Michael Brauckhoff vereinbaren. Die Terminbuchung ist ganz einfach online möglich. 

Mehr über das Thema Photovoltaik und Einspeisevergütung erfahren Sie auf unserem YouTube-Channel Endlich Energiewende.

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Ich bin Michael Zimmermann, Dachdeckermeister, öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger im Dachdeckerhandwerk und für Schimmelpilzschäden. Zudem bin ich Gebäudeenergieberater und Energie-Effizienz-Experte für die Förderprogramme des Bundes. Mit meiner praktischen Erfahrung weiß ich ganz genau, auf was es bei der energetischen Gebäudesanierung ankommt und auf was SIE unbedingt achten müssen…

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