Inhaltsverzeichnis
- 1 Schon bei der Anschaffung mit Photovoltaik Steuern sparen
- 2 Muss ich für Einnahmen aus Photovoltaik Steuern im Jahr 2024 zahlen?
- 3 Die garantierte Einspeisevergütung – und wie sie (nicht) versteuert werden muss
- 4 Anmeldung der Photovoltaik-Anlage
- 5 Photovoltaik-Anlage in der Steuererklärung 2024
- 6 Alle Informationen rund um das Thema Photovoltaik: Ihre Experten vom Team Zimmermann Bedachungen
- 7 Lohnt sich eine Photovoltaik-Anlage für mich? Jetzt PV-Rechner nutzen!
- 8 Häufige Fragen zu Photovoltaik & Steuern
- 8.1 Wann ist eine Photovoltaik-Anlage steuerlich relevant?
- 8.2 Kann ich eine Photovoltaik-Anlage abschreiben?
- 8.3 Kann ich sonstige Betriebskosten für eine Photovoltaik-Anlage bei der Steuer absetzen?
- 8.4 Was lohnt sich mehr – Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?
- 8.5 Profitiere ich auch bei einer Nachrüstung oder Reparatur von der reduzierten Mehrwertsteuer?
- 8.6 Gilt der Nullsteuersatz auch für bestehende PV-Anlagen?
Schon bei der Anschaffung mit Photovoltaik Steuern sparen
Beginnen wir mit den erfreulichen Informationen rund um das Thema Photovoltaik & Steuern: Bei der Installation der Anlage profitieren Sie von einer auf null reduzierten Mehrwertsteuer, wenn die Nennleistung der Anlage weniger als 30 kWp beträgt. Diese Steuererleichterung wurde im Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und gilt seit dem 01. Januar 2023. Das reduziert die Kosten für die Anschaffung einer PV-Anlage deutlich.
Übrigens: Auch die Mehrwertsteuer für Batteriespeicher können Sie sparen, wenn Sie diesen zusammen mit der PV-Anlage installieren. Wir empfehlen – nicht nur deshalb – eine PV-Anlage direkt mit Batteriespeicher zu planen. So steigern Sie die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlage, da Sie Ihren Eigenverbrauchsanteil erhöhen und so in sonnenärmeren Phasen weniger teuren externen Strom zukaufen müssen.
(Quelle: Jahressteuergesetz 2022)
Muss ich für Einnahmen aus Photovoltaik Steuern im Jahr 2024 zahlen?
Ob für die Einnahmen aus Photovoltaik Steuern gezahlt werden müssen, ist eine Frage, die sich viele Hausbesitzer vor der Installation einer PV-Anlage stellen. Die gute Nachricht: Die meisten Privatpersonen müssen auf ihre Erträge aus Photovoltaik keine Steuern zahlen. Denn es gelten Ausnahmen von der Steuerpflicht für diejenigen Hausbesitzer, die Ihre Photovoltaik-Anlage nur privat und nicht unternehmerisch nutzen, bzw. für PV-Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 30 kWp, die in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Seit Anfang 2023 können Sie diese Vorteile sogar noch einfacher nutzen. (Quelle: Jahressteuergesetz 2022).
Achtung: Im Folgenden beziehen wir uns ausschließlich auf privat genutzte PV-Anlagen. Als gewerblicher Betreiber einer PV-Anlage werden Sie regulär unternehmerisch tätig und müssen entsprechend auch alle anfallenden Steuern abführen.
Die garantierte Einspeisevergütung – und wie sie (nicht) versteuert werden muss
Die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage wird vom Staat über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. So erhalten Sie für überschüssigen Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen und stattdessen ins öffentliche Netz einspeisen, eine garantierte Einspeisevergütung. Diese liegt aktuell bei 8,2 Cent pro kWh und wird Ihnen für 20 Jahre garantiert (Quelle: EEG 2023). Das ist ein netter Zuverdienst, der dafür sorgt, dass sich Ihre PV-Anlage schneller amortisiert.
Für die meisten Privatpersonen fallen für die Einspeisevergütung keine Steuern oder weiteren Abgaben an. Wie die Regelungen im Detail ausgestaltet sind, schauen wir uns nun genauer an.
Photovoltaik-Anlagen unter 30 kWp
Das Jahressteuergesetz 2022 hat die steuerliche Handhabung von kleinen PV-Anlagen deutlich vereinfacht. Für PV-Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 30 kWp, die in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden, gelten vereinfachte steuerliche Regelungen, sodass im Regelfall keine Steuern anfallen. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden liegt diese Grenze bei 15 kWp pro Wohneinheit.
Für private Betreiber von PV-Anlagen sind zwei Steuerarten relevant: die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Letztere spielt für Sie dank des Jahressteuergesetzes 2022 keine große Rolle mehr. Davor mussten auch private Betreiber von PV-Anlagen durchrechnen, ob es sich für sie mehr lohnte, die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Bei der Kleinunternehmerregelung müssen Sie auf Einnahmen keine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abführen, solange Ihr Verdienst eine Grenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Diese Höhe erreichen die Einkünfte private Betreiber von PV-Anlagen, die auch Einnahmen aus der Einspeisevergütung haben, in der Regel nicht.
Dennoch war in der Vergangenheit durchaus sinnvoll, durchzurechnen, ob sich eine Regelbesteuerung mehr lohnt, da dabei die Möglichkeit besteht, die Anschaffungskosten für die PV-Anlage bei der Steuer abzusetzen und sich die gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuholen. Das ist jedoch mit mehr bürokratischem Aufwand verbunden. Durch die auf null reduzierte Mehrwertsteuer für die Installation von PV-Anlagen, die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurde, können Sie nun die Kleinunternehmerregelung ohne Nachteile nutzen und zahlen keine Umsatzsteuer auf die Einkünfte aus der Einspeisevergütung.
Die zweite für Privatpersonen relevante Steuer bei Photovoltaik ist die Einkommensteuer. Von dieser Steuer wurden Betreiber privater Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 befreit. Zuvor war dafür ein Antrag beim Finanzamt auf „steuerliche Liebhaberei“ notwendig, um die Einkünfte von der Einkommensteuer auszunehmen. Jetzt gilt das automatisch. Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung und die Selbstentnahme, also der selbstverbrauchte Strom, müssen bei kleinen Anlagen also nicht mehr als steuerliche Liebhaberei nachgewiesen werden, sondern werden automatisch als solche bewertet.
Zusammenfassend heißt das: Wenn Sie auf Ihrem Wohngebäude eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von weniger als 30 kWp installieren und über die Einspeisevergütung weniger als 22.000 Euro pro Jahre verdienen, müssen Sie keine Einkommen- und Umsatzsteuer abführen. Es ist damit nur noch die Anmeldung als Kleinunternehmer beim Finanzamt notwendig.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die sich aus Ihrer persönlichen wirtschaftlichen Situation ergeben können: Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung gelten für alle Einnahmen aus selbstständiger oder sonstiger unternehmerischer Tätigkeit. Haben Sie Einnahmen dieser Art in entsprechender Höhe, können Sie die Kleinunternehmerregelung vermutlich nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Selbstständige und Unternehmer sollten also prüfen, ob die private PV-Anlage über den Partner erworben und so (nicht) versteuert werden kann.
Photovoltaik-Anlagen über 30 kWp
Installieren Sie eine private PV-Anlage mit mehr als 30 kWp Nennleistung, gilt keine reduzierte Mehrwertsteuer bei der Anschaffung. Deshalb ist es bei großen Anlagen in vielen Fällen sinnvoll, die Regelbesteuerung statt die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Denn so können Sie die für die Installation gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und sich vom Finanzamt zurückholen. Das gilt auch für gezahlte Umsatzsteuer auf Leistungen für Wartung und Unterhalt der Anlage.
Der Nachteil dabei ist, dass Sie Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten und ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom zahlen. Im Jahr der Anschaffung profitieren Sie also sehr wahrscheinlich von der Regelbesteuerung, ab dem zweiten Jahr müssen Sie dann vermutlich Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Da Sie erst nach fünf Jahren wieder in die Kleinunternehmerregelung wechseln können, sollten Sie vorher gut durchrechnen lassen, ob sich die Regelbesteuerung für Sie lohnt.
(Quelle: Jahressteuergesetz 2022)
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Anmeldung der Photovoltaik-Anlage
Unabhängig von der Größe der Photovoltaik-Anlage müssen Sie diese beim Finanzamt über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ anmelden. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website Ihres Finanzamtes. Das Formular sollten Sie am besten beim Finanzamt abgeben, bevor die PV-Anlage in Betrieb genommen wird.
Im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ müssen Sie auch auswählen, ob Sie die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung nutzen wollen. Wenn Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden, müssen Sie monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben, um Vorsteuer geltend zu machen.
Eine Gewerbeanmeldung ist bei einer privaten Photovoltaik-Anlage, mit der keine überwiegend gewerbliche Nutzung vorliegt, nicht erforderlich.
Neben der Anmeldung beim Finanzamt ist eine Eintragung Ihrer Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetzagentur notwendig, wenn Sie die Einspeisevergütung nutzen wollen. Die Anmeldung können Sie online unter www.marktstammdatenregister.de vornehmen.
(Quelle: BMF)
Photovoltaik-Anlage in der Steuererklärung 2024
Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage „G“ angeben.
Sofern Sie die steuerlichen Vereinfachungen aus dem Jahressteuergesetz 2022 in Anspruch nehmen, ist keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr notwendig. Dementsprechend können Sie aber eben auch keine Kosten von der Steuer absetzen. Lediglich die Kosten für die Wartung oder Reinigung der PV-Anlage können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung zu 20 Prozent steuerlich geltend machen.
Wenn Sie die Regelbesteuerung gewählt haben, ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung notwendig. Hier können Sie die entstandenen Kosten für Anschaffung, Wartung, Reinigung oder Sonstiges mit den Einnahmen verrechnen.
Am besten lassen Sie sich beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen – durch einen Steuerberater oder eine Steuersoftware. Zudem dürfen Sie seit 2023 auch auf die Unterstützung des Lohnsteuerhilfevereins zurückgreifen. Hat Ihre Anlage eine Nennleistung von weniger als 30 kWp, können Sie Ihre Einkommensteuererklärung vom Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen. Nutzen Sie unsere steuerliche Beratung speziell für Solaranlagenbesitzer.
(Quelle: Jahressteuergesetz 2022)
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Wir vom Team Zimmermann Bedachungen sind Ihre Experten für das Thema Photovoltaik. Wir übernehmen die Planung und schlüsselfertige Installation Ihrer Photovoltaik-Anlage für Sie und beraten Sie zu den steuerlichen Aspekten und Fördermöglichkeiten für Photovoltaik.
Unsere Leistungen rund um das Thema Photovoltaik:
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Häufige Fragen zu Photovoltaik & Steuern
Wann ist eine Photovoltaik-Anlage steuerlich relevant?
Eine PV-Anlage ist natürlich dann steuerlich relevant, wenn mit dieser eine gewerbliche Tätigkeit einhergeht, d.h. Strom erzeugt wird, um ihn in erster Linie zu verkaufen.
Für Privatpersonen spielt das Thema Photovoltaik & Steuern nur eine untergeordnete Rolle. Ist der Verkauf von überschüssigem Strom nur ein kleiner Nebenverdienst in Zeiten von Stromspitzen, können Sie als Privatperson die Kleinunternehmerregelung nutzen, um sich von der Umsatzsteuer zu befreien. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind private Betreiber von PV-Anlagen auch automatisch von der Einkommensteuer auf die Erträge, die Sie aus ins Netz eingespeisten Strom erzielen, befreit.
Kann ich eine Photovoltaik-Anlage abschreiben?
Die Kosten für eine Photovoltaik-Anlage können Sie nur abschreiben, wenn Sie die Regelbesteuerung gewählt haben und entsprechend auch Umsatzsteuer abführen. Dann können Sie die Anschaffungskosten für die Photovoltaik-Anlage linear über 20 Jahre abschreiben. In den ersten vier Jahren sind zudem Sonderabschreibungen sowie ein Investitionsabzug im ersten Jahr von bis zu 40 Prozent möglich.
Kann ich sonstige Betriebskosten für eine Photovoltaik-Anlage bei der Steuer absetzen?
Das Absetzen von Kosten für den Betrieb einer PV-Anlage ist nur dann möglich, wenn Sie die Regelbesteuerung gewählt haben. Dann können Sie neben den Anschaffungskosten auch die Dachsanierung, Reparaturkosten, Versicherungsbeiträge und die Zinsen für ein etwaiges Darlehen zur Finanzierung steuerlich absetzen.
Was lohnt sich mehr – Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?
Diese Beurteilung ist natürlich immer von Ihrer individuellen Situation abhängig. Da für PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 30 kWp seit 2023 eine Mehrwertsteuer von null gilt, ist es für die meisten Privatpersonen deutlich sinnvoller, die Kleinunternehmerregelung zu wählen, da in diesem Szenario keine Umsatz- oder Einkommensteuer auf den selbst erzeugten Strom gezahlt werden muss. Die Regelbesteuerung lohnt sich nur in einigen Fällen für Anlagen über 30 kWp. Besprechen Sie in diesem Fall am besten mit Ihrem Steuerberater, welche Option für Sie die bessere Wahl ist.
Profitiere ich auch bei einer Nachrüstung oder Reparatur von der reduzierten Mehrwertsteuer?
Ja, auch wenn Sie Ihre Photovoltaik-Anlage erweitern oder defekte Teile austauschen, gilt die Mehrwertsteuer von null Prozent. Ist bei einer Reparatur kein Einbau von neuen Komponenten möglich, ist die Reparaturleistung allein nicht mehrwertsteuerbefreit (Quelle: BMF).
Gilt der Nullsteuersatz auch für bestehende PV-Anlagen?
Der Nullsteuersatz gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 01. Januar 2023 installiert wurden. Eine rückwirkende Erstattung der Mehrwertsteuer ist nicht möglich. Für Reparaturteile und Erweiterungen an bestehenden PV-Anlagen profitieren Sie aber zukünftig von der auf null reduzierten Mehrwertsteuer (Quelle: BMF).
Hinweis:
Die Informationen auf dieser Website dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie sind nicht auf die spezifische Situation von Einzelpersonen oder juristischen Personen bezogen. Daher handelt es sich nicht um eine steuerliche, rechtliche oder betriebliche Beratung. Wir empfehlen, in steuerlichen Fragen eine Beratung durch fachkundige Experten in Anspruch zu nehmen, die eine detaillierte Analyse der individuellen Situation umfasst. Das kann und will das Informationsangebot dieser Website nicht ersetzen.
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